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Impressum

Genossenschaft wohnen bis fünfundzwanzig 
Suot Staziun 1
CH-7503 Samedan
+41 81 850 07 07 [ Ernst Huber ] |  Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 

 

Handelsregistereintrag 

Eingetragener Firmenname: Genossenschaft wohnen bis fünfundzwanzig Samedan
Nummer: CHE-356.820.301  
Rechtsform: Società cooperativa / Genossenschaft 

 

Mehrwertsteuernummer 
CHE-356.820.301 

 

Grafik und technische Herstellung der Internetseite 
ecomunicare.ch sagl, CH 7742 Poschiavo - CH 7603 Vicosoprano
© alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Herausgebers.

 

Haftungsausschluss 
Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, Genauigkeit, Aktualität, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der InformationenHaftungsansprüche gegen den Autor wegen Schäden materieller oder immaterieller Art, welche aus dem Zugriff oder der Nutzung bzw. Nichtnutzung der veröffentlichten Informationen, durch Missbrauch der Verbindung oder durch technische Störungen entstanden sind, werden ausgeschlossen.Alle Angebote sind unverbindlich. Der Autor behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.Verweise und Links auf Webseiten Dritter liegen ausserhalb unseres Verantwortungsbereichs Es wird jegliche Verantwortung für solche Webseiten abgelehnt. Der Zugriff und die Nutzung solcher Webseiten erfolgen auf eigene Gefahr des Nutzers oder der Nutzerin. 

 

Lage

Statuten

der „Genossenschaft wohnen bis fünfundzwanzig Samedan“

Um die Lesbarkeit zu erleichtern, ist die neutrale oder männliche Form gewählt. Die Aussagen beinhalten selbstverständlich immer auch die weibliche Form. 


» Statuten als PDF-Datei herunterladen


Art. 1 - Namen

Unter dem Namen „Genossenschaft wohnen bis fünfundzwanzig Samedan“ besteht mit Sitz in Samedan auf unbestimmte Dauer eine Genossenschaft im Sinne des 29. Titels des Schweizerischen Obligationenrechts.

Art. 2 - Zweck
Zweck der Genossenschaft ist der Erwerb, Bau und Betrieb geeigneter Liegenschaften, um jungen Leuten bis zum ca. 25. Altersjahr im Oberengadin passende Wohnunterkünfte zu günstigen und fairen Konditionen anzubieten.

Art. 3 - Ausrichtung
Die Genossenschaft trägt grosse soziale Werte, ist gemeinnützig ausgerichtet und politisch wie konfessionell neutral; sie bezweckt keinen Gewinn. 

2. Mitgliedschaft    

Art. 4 - Mitglieder
Mitglieder der Genossenschaft können unter nachstehenden Bedingungen jederzeit natürliche und juristische Personen werden, die die Statuten der Genossenschaft anerkennen und gewillt sind, die Interessen der Genossen- schaft zu wahren und zu fördern.

Art. 5 - Beitritt
Zum Beitritt bedarf es einer schriftlichen Erklärung, in welcher die statutarischen Verpflichtungen anerkennt werden. Über die Aufnahme entscheidet die Verwaltung der Genossenschaft. Diese kann ein Aufnahmegesuch auch ohne Grundangabe abweisen. Abgewiesenen steht kein Rekursrecht zu.

Art. 6 - Austritt
Der Austritt aus der Genossenschaft ist nach Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende eines Geschäftsjahres möglich, frühestens aber nach einer dreijährigen Dauer der Mitgliedschaft. Die Kündigung hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Austretende oder ausscheidende Genossenschafter haben keinen Anspruch auf das Vermögen der Genossenschaft, doch werden ihnen, auf ihren schriftlichen Antrag, die volleinbezahlten Anteilscheine zum wirklichen Wert, höchstens aber zum Nominalwert, innert spätestens drei Jahren nach Austritt oder Ausscheiden zurückbezahlt.

Art. 7 - Ausschluss
Ein Genossenschafter kann jederzeit durch die Verwaltung der Genossenschaft aus wichtigen Gründen, oder wenn er den Interessen der Genossenschaft zuwiderhandelt, oder ihrem Ansehen schadet, ausgeschlossen werden. Die Ausschliessung ist dem Ausgeschlossenen unter Angabe des Grundes unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die Generalversammlung zu.

Art. 8 - Tod
Beim Tode eines Genossenschafters geht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten auf die Erben über. Übernimmt nicht ein einzelner Erbe die Mitgliedschaft, so haben seine Erben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Die Übertragung der neuen Namen ist der Genossenschafts- verwaltung schriftlich mitzuteilen.

Art. 9 - Ausweis
Der Ausweis über die Mitgliedschaft ist im Anteilschein, welcher jedem Genossenschafter ausgestellt wird, enthalten. Die Übertragung von Anteil- scheinen ist nur mit Zustimmung der Verwaltung der Genossenschaft zulässig. 

3. Genossenschaftsvermögen und Rechnungswesen     

Art. 10 - Vermögen
Das Genossenschaftsvermögen wird gebildet aus: 

  1. dem Anteilscheinkapital, eingeteilt in Anteilscheine von je CHF 200.--, auf den Namen lautend;
  2. dem Reservefonds;
  3. allfälligen Schenkungen, Legaten u.a.m.

Art. 11 - Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das einbezahlte Genossenschaftskapital. Jede Nachschusspflicht oder Haftbarkeit des einzelnen Genossenschaftsmitglieds ist ausgeschlossen.

Art. 12 - Fainanzierung
Die Genossenschaft beschafft sich die weiteren von ihr benötigten Geldmittel:

  1. durch Aufnahme von Darlehen und Krediten;
  2. durch Subventionen.

Art. 13 - Geschäftsjahr
Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Am Schluss desselben hat die Verwaltung eine Bilanz nach Vorschriften des Obligationenrechts (Art. 662 bis 670) sowie einen Vorschlag zur Verwendung eines allfälligen Reingewinnes zuhanden der Generalversammlung aufzustellen.

Art. 14 - Jahresabschluss
Spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung, die über die Abnahme der Betriebsrechnung und der Bilanz zu entscheiden hat, sind die Betriebsrechnung und die Bilanz mit dem Revisorenbericht zur Einsicht der Genossenschafter am Sitz der Genossenschaft aufzulegen.

Art. 15 - Rechnungsertrag
Ein allfälliger Reinertrag aus dem Betrieb der Genossenschaft fällt grund- sätzlich vollumfänglich in das Genossenschaftsvermögen.

Art. 16 - Anteilscheine
Jeder Genossenschafter hat mindestens einen Anteilschein zu CHF 200.-- zu übernehmen und voll einzuzahlen. Die Anteilscheine sind unverzinslich.   

4. Organe der Genossenschaft    

Art. 17 - Überblick
Die Organe der Genossenschaft sind:

  1. die Generalversammlung;
  2. die Verwaltung;
  3. die Revisionsstelle.  

a) die Generalversammlung

Art. 18 - Befugnisse
Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschafter. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:

  1. die Festsetzung und die Änderung der Statuten;
  2. die Wahl und Abberufung der Verwaltung;
  3. die Wahl und Abberufung der Revisionsstelle;
  4. der Entscheid über Erwerb und Veräusserung von Liegenschaften sowie über Erstellung von Neubauten und den Abbruch von Wohnhäusern;
  5. die Abnahme des Jahresberichtes, der Betriebsrechnung und der Bilanz sowie Entgegennahme des Berichtes der Revisionsstelle;
  6. die Beschlussfassung über die Verwendung des Rechnungsergebnisses;
  7. die Entlastung der Verwaltung;
  8. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. 

Art. 19 - Generalversammlung
Die Generalversammlung wird durch die Verwaltung, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen.
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt, ausserordentliche General- versammlungen werden je nach Bedürfnis einberufen.
Eine ausserordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn wenigstens der zehnte Teil der Genossenschafter die Einberufung schriftlich verlangt. Die Verwaltung hat einem Begehren um Einberufung der General- versammlung innerhalb dreissig Tagen zu entsprechen.

Art. 20 - Einberufung
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt zehn Tage vorher durch einfachen Brief oder Mail an die letzte bekannte Adresse des Genossen- schafters unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände und unter Hinweis auf Art. 14 der Statuten.
Bei Abänderung der Statuten ist der Inhalt der vorgeschlagenen Änderung bekanntzugeben.
Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer weiteren Generalversammlung.
Zur Stellung von Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der vorgängigen Ankündigung nicht.

Art. 21 - Leitung
Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Präsident oder der Vizepräsident der Verwaltung, oder in deren Verhinderungen ein anderes von der Verwaltung zu bezeichnendes Mitglied derselben.
Der Vorsitzende ernennt einen Protokollführer, der nicht Genossenschafter zu sein braucht, und die Versammlung wählt aus ihrer Mitte einen oder mehrere Stimmenzähler.

Art. 22 - Stimmrecht
Jeder Genossenschafter hat in der Generalversammlung eine Stimme. Bei der Ausübung seines Stimmrechts in der Generalversammlung kann sich der Genossenschafter durch einen anderen Genossenschafter mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, doch darf kein Bevollmächtigter mehr als einen Genossenschafter vertreten.
Ein Genossenschafter kann sich auch mittels schriftlicher Vollmacht durch einen Handlungsbevollmächtigten vertreten lassen.
Bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.

Art. 23 - Beschlüsse
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Generalversammlung entscheidet über den Abstimmungsmodus. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, sofern es sich um Beschluss- fassungen handelt; bei Wahlen das Los.

Art. 24 - Statutenänderung
Für die Abänderungen der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden und vertretenen Genossen- schafter.
Statutenänderungen sind der zuständigen Stelle des BWO (Bundesamt für Wohnungswesen) zur Prüfung einzureichen. 

b) die Verwaltung

Art. 25 - Grundsatz
Die Verwaltung besteht aus mindestens 5 Mitgliedern die Genossenschafter oder Vertreter eines juristischen Genossenschaftsmitglieds sein müssen. Die Vorschrift von Art. 895, Abs. 1 OR bleibt vorbehalten.

Art. 26 - Amtsdauer
Die Mitglieder der Verwaltung werden von der Generalversammlung für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt, wobei unter einem Jahr der Zeitraum von einer ordentlichen Generalversammlung zur anderen zu verstehen ist.
Nach Ablauf von drei Jahren findet jeweils eine Gesamterneuerung statt.

Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar.
Bei Ersatzwahlen während der Dauer einer Amtsperiode treten die Neugewählten in die Amtsdauer ihrer Vorgänger ein.

Art. 27 - Konstituirung
Die Verwaltung konstituiert sich selbst. Sie wählt den Präsidenten der Genossenschaft, einen Vizepräsidenten, einen Aktuar und einen Kassier.

Art. 28 - Sitzungsgelder
Die Verwaltung legt für Ihre Arbeiten ein massvolles Sitzungsgeld und Entschädigungen fest. Das Ausrichten von Tantiemen ist ausgeschlossen.

Art. 29 - Beschlüsse
Die Verwaltung fasst bindende Beschlüsse für die Genossenschaft in allen Fällen, welche nicht gemäss Gesetz oder Statuten der Generalversammlung oder der Revisionsstelle vorbehalten sind. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

Art. 30 - Kompetenz
Die Verwaltung ist im Rahmen der gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen für die Verwaltung und für alle Geschäfte der Genossenschaft zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Sie entscheidet insbesondere über die nicht unter Art. 18 Buchst. d. fallenden Baufragen.

Art. 31 - Geschäftsbericht
Die Verwaltung erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus Jahresrechnung, Bilanz und Jahresbericht zusammensetzt. Der Jahresbericht stellt den Geschäftsverlauf sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Genossenschaft dar und gibt die Prüfungsbestätigung der Revisionsstelle wieder.

Art. 32  Zeichnungsberechtigung
Die Verwaltung bezeichnet diejenigen Personen, die zur Vertretung der Genossenschaft befugt sind. Es dürfen nur Kollektivunterschriften zu zweien erteilt werden. Die befugten und unterschriftsberechtigten Personen sind im Handelsregister einzutragen.

Art. 33 - Kompetenzdelegation
Die Verwaltung ist ermächtigt, die Geschäftsführung oder einzelne ihrer Zweige an eines oder mehrere ihrer Mitglieder (Ausschüsse), an ständige oder ad hoc Kommissionen und/oder an eine oder mehrere Personen zu übertragen, die nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein brauchen (Geschäftsstelle). Kommissionsmitglieder müssen nicht Mitglieder der Genossenschaft sein.

Art. 34 - Organisationsreglement
Die Verwaltung erlässt ein Organisationsreglement, welches die Aufgaben von Verwaltung, Ausschüssen, Kommissionen und Geschäftsstelle festlegt und die Berichterstattungspflicht regelt.

Art. 35 - Benutzungsreglement
Die Verwaltung erlässt ein Reglement, welches Richtlinien für die Benutzung und Vermietung der Wohnhäuser enthält.

Art. 36 - Sorgfaltspflicht
Die Verwaltung hat im Übrigen die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorgfalt zu leiten und die genossenschaftliche Aufgabe nach besten Kräften zu fördern. Sie überwacht die Geschäftsführung und weiteren Beauftragten, welche von ihr eingesetzt sind, und lässt sich über den Geschäftsgang regelmässig unterrichten. 

c) die Revisionsstelle

Art. 37 - Grundsatz
Als Revisionsstelle ist ein zugelassener Revisor oder eine zugelassene Revisionsunternehmung nach dem Revisorenaufsichtsgesetz (Art. 5f RAG) zu wählen.

Art. 38 - Amtsdauer
Die Revisionsstelle wird von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt, wobei unter einem Jahr der Zeitraum von einer ordentlichen Generalversammlung zur anderen zu verstehen ist.

Art. 39 - Verzicht auf Revisionsstelle
Die Generalversammlung kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn:

  1. die Genossenschaft nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist;
  2. sämtliche Genossenschafter zustimmen;
  3. die Genossenschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat; und
  4. keine anderen gesetzlichen oder vertraglichen Gründe die Genossenschaft zu einer Revision verpflichtet.

Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Genossenschafter hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung die Durchführung einer eingeschränkten Revision und die Wahl einer entsprechenden Revisionsstelle zu verlangen. Die Generalversammlung wird diesfalls bis zum Vorliegen eines Revisionsberichts über die Genehmigung der Jahresrechnung sowie über die Verwendung des Bilanzgewinnes keinen Beschluss fassen.
Die Revision hat im Übrigen nach Art. 40 der Verordnung über die Förderung von preisgünstigen Wohnraum WFV (Wohnraumförderungsverordnung) zu erfolgen.

Art. 40 - Prüfungsbericht
Sofern die Generalversammlung nicht auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichtet, hat die Revisionsstelle die Geschäftsleitung und die Jahresrechnung für jedes Geschäftsjahr nach den gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen. Sie hat der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht mit Antrag vorzulegen. Ohne Vorlegung eines solchen Berichts kann die Generalversammlung über die Jahresrechnung nicht Beschluss fassen.
Die Revisionsstelle ist gehalten, der ordentlichen Generalversammlung beizuwohnen.

Art. 41 - Zwischenrevision
Der Verwaltung bleibt vorbehalten, die Revisionsstelle mit der Vornehmung einer Zwischenrevision zu beauftragen.

5. Auflösung der Genossenschaft    

Art. 42 - Beschluss
Die Auflösung oder die Vereinigung der Genossenschaft mit einer anderen Genossenschaft kann nur von einer Generalversammlung beschlossen werden, an der mindestens die Hälfte sämtlicher Genossenschafter anwesend oder vertreten ist.
Zu einem gültigen Beschluss bedarf es einer Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Genossenschafter.

Art. 43 - Durchführung
Wird die Auflösung der Genossenschaft durch die Generalversammlung beschlossen, so wird die Liquidation durch die Verwaltung besorgt, sofern die Generalversammlung nicht andere Personen beauftragt.
Die Liquidation erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften gemäss Art. 913 in Verbindung mit Art. 740 ff OR.

Art. 44 - Rückzahlung Anteilscheine
Das Vermögen der Genossenschaft wird nach Tilgung der Schulden in erster Linie verwendet zur Rückzahlung der Anteilscheine zum Nominalwert.

Art. 45 - Liquidationsüberschuss
Die Genossenschaft verpflichtet sich, einen allfälligen bei der Liquidation erzielten Gewinn gemeinnützigen Zwecken, im Sinne von Art. 2 und 3 dieser Statuten, in Samedan oder im Oberengadin zuzuwenden.

Art. 46 - Fusion
Wird die Genossenschaft in der Weise aufgelöst, dass sie mit Aktiven und Passiven von einer anderen Genossenschaft übernommen wird, so kommen die Bestimmungen von Art. 914 OR zur Anwendung.   

6. Bekanntmachung   

Art. 47 - Mitteilungen
Die Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen im Amtsblatt des Kantons Graubünden sowie im Schweiz. Handelsamtsblatt in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen. Die Mitteilungen an die Genossenschafter erfolgen schriftlich durch einfachen Brief oder per Mail. 

Vorstehende Statuten treten sofort mit ihrer Annahme durch die Gründungs- versammlung vom 27. November 2012 in Kraft.

Für die Genossenschaft wohnen bis fünfundzwanzig Samedan

Der Präsident                                       Der Vizepräsident 

Ernst Huber                                          Reto Roner

 


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